auseinanderzusetzen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1 und E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3, 1B_55/2020 E. 3.4 und 1B_176/2018 E. 3.2). 7.2.2 Wie ausgeführt (E. 5.3), bestehen gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil vom 7. März 2025 klarerweise fehlerhaft ist und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Das erstinstanzliche Urteil stellt daher ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar.