ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer auch zukünftig eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer ausgeht. 6.2.4 Der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr ist somit zu bejahen. 6.3 Ob auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr, welchen die Vorinstanz – namentlich mit Verweis auf den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts KZM 24 2533 vom 13. Dezember 2024 – bejaht hat, vorliegt, kann angesichts der vorliegend bejahten Wiederholungsgefahr offenbleiben. Nur am Rande ist festzuhalten, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.