2.1 der Anklageschrift) Anschlussberufung zu erheben. Weiter ergibt sich die fortwährende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers – wie im Beschluss BK 24 178 vom 15. Mai 2024 E. 7.1.3 eingehend dargelegt – nicht nur aus der angeblichen Bedrohung des Straf- und Zivilklägers mit einem Messer bzw. der Stichbewegung gegen dessen Körper, sondern (auch) daraus, dass der Beschwerdeführer das am Boden liegende Opfer mit Faustschlägen und Fusstritten, insbesondere auch gegen den Kopf, traktiert haben soll, weswegen er erstinstanzlich auch verurteilt wurde.