Zum anderen besteht insbesondere aufgrund der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit einer ausgeprägten Aggressionsproblematik immer noch eine erhöhte Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelinquenz. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das erstinstanzliche Urteil noch nicht rechtskräftig ist und aus der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft deutlich wird, dass sie der Generalstaatsanwaltschaft empfiehlt, bezüglich des Messereinsatzes bzw. des Freispruchs bezüglich der Bedrohung des Straf- und Zivilklägers mit einem Messer (Ziff. 2.1 der Anklageschrift) Anschlussberufung zu erheben.