So weist der Beschwerdeführer zum einen nach wie vor mehrere einschlägige Vorstrafen auf. Zum anderen besteht insbesondere aufgrund der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit einer ausgeprägten Aggressionsproblematik immer noch eine erhöhte Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelinquenz.