Mit Beschluss BK 24 550 vom 6. Januar 2025 (E. 4.5) stellte die Beschwerdekammer fest, dass diese Ausführungen nach wie vor Gültigkeit haben. 6.2.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde führt die Sachverhaltsinterpretation, wonach der Beschwerdeführer kein Messer dabeigehabt haben soll, nicht dazu, dass der Beschwerdeführer heute nicht mehr als gefährlich eingestuft und die einfache Wiederholungsgefahr verneint werden muss. So weist der Beschwerdeführer zum einen nach wie vor mehrere einschlägige Vorstrafen auf.