der Straftatbestand der Drohung schützt das Rechtsgut der persönlichen Freiheit. Mithin schützen beide genannten Straftatbestände Rechtsgüter, die mit demjenigen von Leib und Leben verwandt sind. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt. [Ausführungen bezüglich noch nicht rechtskräftiger Verurteilungen; gestützt auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung durften diese hinsichtlich des Vortatenerfordernisses im Beschluss BK 24 550 vom 6. Januar 2025 nicht mehr berücksichtigt werden, vgl. E. 6.2.1 hiervor; betreffend das nunmehr vom Bundesgericht bestätigte Urteil SK 23 265 vom 16. November 2023, vgl. jedoch E. 6.2.3 hiernach].