Der Beschwerdeführer weist zwei Vorstrafen wegen einfacher Körperverletzung auf. Nebst zahlreichen anderen Delikten liegen auch fünf Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und drei Verurteilungen wegen Drohungen vor (vgl. zum Ganzen den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2023). Der Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bezweckt nicht nur den Schutz der staatlichen Autorität, sondern auch den Schutz der physischen Integrität und der Freiheit der Amtsträger; der Straftatbestand der Drohung schützt das Rechtsgut der persönlichen Freiheit.