Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein (sog. unmittelbare erhebliche Sicherheitsgefährdung). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (sog. ungünstige Rückfallprognose; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO: BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.5). Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind.