6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Regionalgericht stützt sich auf die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der einfachen Wiederholungsgefahr und verweist dazu auf die bisherigen Entscheide des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, namentlich auf den Entscheid KZM 24 2533 vom 13. Dezember 2024. 6.1 Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Da an den Erfordernissen