Insgesamt bestehen gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. 5.4 Der dringende Tatverdacht ist demnach hinsichtlich der ergangenen erstinstanzlichen Schuldsprüche weiterhin zu bejahen, zumal er weitergehend nicht in Frage gestellt wurde.