– den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllen können (vgl. dazu auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 178 vom 15. Mai 2024 E. 6.3.6 und BK 24 550 vom 6. Januar 2025 E. 3.3 in fine; vgl. ferner ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 122 StGB mit Hinweisen). Insgesamt bestehen gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre.