als plausibel erachtet hat, dass der Beschwerdeführer Fusstritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers ausgeführt hatte (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 178 vom 15. Mai 2024 E. 6.3.1, 6.3.2 und 6.3.6 und BK 24 550 vom 6. Januar 2025 E. 3.3 in fine). Soweit die Verteidigung erneut die rechtliche Qualifikation von Fusstritten gegen den Kopf in Frage stellt, vertritt die Beschwerdekammer nach wie vor die Auffassung, dass Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht