suchten schweren Körperverletzung herangezogen, ist zu entgegnen, dass diese Sachverhaltselemente in der dem Urteil vom 7. März 2025 zugrundeliegenden Anklageschrift detailliert geschildert werden. Hinzu kommt, dass die fraglichen Fusstritte auch bereits in den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft sowie betreffend Anordnung der Sicherheitshaft thematisiert worden sind und es die Beschwerdekammer aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen des Straf- und Zivilklägers und von E.________ sowie der Aussagen der neutralen Auskunftsperson F.___