Mit der Staatsanwaltschaft ist der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung angesichts der diesbezüglichen erstinstanzlichen Verurteilung unabhängig davon, ob das erstinstanzliche Gericht den unter Ziff. 1 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt auch hinsichtlich der dort geschilderten Verwendung des Messers (Stichbewegung gegen den Bauch des Straf- und Zivilklägers) als erstellt erachtet hat, zu bejahen. Soweit sinngemäss vorgebracht wird, die inkriminierten Fusstritte würden erst jetzt, wo sich der Messereinsatz zum Nachteil des Strafund Zivilklägers nichts rechtsgenüglich beweisen lasse, zur Begründung der ver-