5.3 Mit der Staatsanwaltschaft ist der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung angesichts der diesbezüglichen erstinstanzlichen Verurteilung unabhängig davon, ob das erstinstanzliche Gericht den unter Ziff. 1 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt auch hinsichtlich der dort geschilderten Verwendung des Messers (Stichbewegung gegen den Bauch des Straf- und Zivilklägers) als erstellt erachtet hat, zu bejahen.