In den Schlussbemerkungen wird ergänzend vorgebracht, dass es sich bezüglich des Freispruchs betreffend die Drohung mit dem Messer nicht um einen «in dubio pro reo»-Freispruch gehandelt habe. Gemäss der telefonisch erfolgten Entscheidbegründung habe das Gericht vielmehr aufgrund der