(nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) bedroht worden sei und sich verletzt habe, als er dem Straf- und Zivilkläger das Messer habe wegnehmen wollen. Sodann bringt er zusammengefasst vor, das Regionalgericht habe die in der Anklage beschriebenen Fusstritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers zu Unrecht als erstellt erachtet und als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert. In den Schlussbemerkungen wird ergänzend vorgebracht, dass es sich bezüglich des Freispruchs betreffend die Drohung mit dem Messer nicht um einen «in dubio pro reo»-Freispruch gehandelt habe.