Im Beschwerdeverfahren bringt er im Wesentlichen vor, die Annahme des dringenden Tatverdachts der versuchten schweren Körperverletzung sei unhaltbar. Zur Begründung führt er zunächst an, das Regionalgericht sei bezüglich der Verwendung des Messers (siehe dazu Ziff. 1 der Anklageschrift) von seiner Version des Sachverhalts ausgegangen, wonach er von D.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) bedroht worden sei und sich verletzt habe, als er dem Straf- und Zivilkläger das Messer habe wegnehmen wollen.