Geeignete Ersatzmassnahmen seien weiterhin keine ersichtlich. Schliesslich wird festgehalten, dass sich die Sicherheitshaft mit Blick auf die mit Urteil vom 7. März 2025 erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion auch als verhältnismässig erweise. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, ist es dem Beschwerdeführer damit auch bei dieser (eher knappen) Begründungsdichte ohne Weiteres möglich gewesen, den Beschluss in angemessener Weise anzufechten, zumal er über eine amtliche Verteidigerin verfügt. 4.4 Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor.