926-928, 1223 und 1232). Bei dieser Ausgangslage erübrigten sich entgegen der Verteidigung weitere bzw. konkretere Ausführungen des Regionalgerichts zum dringenden Tatverdacht, zumal sich dieser implizit aus der Feststellung, der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten verurteilt worden, ergibt (vgl. dazu E. 5.1 hiernach). Ohnehin wurde zur