Dem gleichentags gefällten, der amtlichen Verteidigerin telefonisch eröffneten und kurz begründeten Urteil kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mitunter wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Ziff. 1 der Anklageschrift) schuldig erklärt wurde (vgl. Akten PEN 24 851, pag. 926-928, 1223 und 1232).