4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.1 Er begründet diese im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Beschluss ungenügend begründet sei, so dass ihm nicht möglich sei, diesen in angemessener Weise anzufechten. Auch die Begründung des Urteils vom 7. März 2025 sei noch ausstehend. 4.2 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt.