b]), durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. einfache Wiederholungsgefahr [Abs. 1 Bst. c]), oder – ausnahmsweise – wenn sie dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte Gefahr besteht, sie werde ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr [Abs. 1bis]). Gemäss Art.