Das Regionalgericht gab am 31. März 2025 bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Mit Verfügung vom 31. März 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis. Am 1. April 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.