Am 24. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit diese auch für die Verfahrenskosten beantragt wurde. Mit delegierter Stellungnahme vom 26. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Regionalgericht gab am 31. März 2025 bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.