Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 125 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Dro- hung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mit- telland vom 7. März 2025 (PEN 24 851) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfol- gend: Regionalgericht/Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) mit Urteil PEN 24 851 vom 7. März 2025 wegen versuchter schwerer Körper- verletzung (Ziff. 1 der Anklageschrift vom 5. Dezember 2024 [nachfolgend: Anklage- schrift]), Drohung (Ziff. 2.2 der Anklageschrift), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 der Anklageschrift), Beschimpfung (Ziff. 6 der Anklageschrift), Verweisungsbruchs (Ziff. 5 der Anklageschrift), Verunreinigung fremden Eigentums (Ziff. 7 der Anklageschrift) und Übertretung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Ziff. 8 der Anklageschrift) schuldig und verurteilte ihn unter An- rechnung von 506 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu einer Freiheits- strafe von 41 Monaten, zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 20.00, aus- machend CHF 240.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen) sowie zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. Von den Vor- würfen des versuchten Diebstahls gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift und der Drohung gemäss Ziff. 2.1 der Anklageschrift wurde er freigesprochen. Das Strafverfahren we- gen Drohung gemäss Ziff. 2.3 der Anklageschrift wurde eingestellt. Mit separatem Beschluss vom selben Tag beschloss das Regionalgericht, den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zu belassen und diese vorbehältlich der Rechtskraft des Urteils bis zum Eintritt in den Strafvollzug, längstens jedoch bis am 7. Juni 2025, zu verlängern. Am 10. März 2025 meldete der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechts- anwältin B.________, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an. Am 20. März 2025 erhob er bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde gegen die Verlänge- rung der Sicherheitshaft und beantragte: I. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. Il. Der Beschluss vom 7. März 2025 des Regionalgerichts Bern-Mittelland sei so abzuändern, dass die Sicherheitshaft aufgehoben wird und A.________, während dem Berufungsverfahren, sofort freige- lassen wird. Ill. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 24. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem stellte sie fest, dass die amtli- che Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit diese auch für die Verfahrenskosten beantragt wurde. Mit delegierter Stellungnahme vom 26. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Regionalgericht gab am 31. März 2025 bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Mit Verfügung vom 31. März 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis. Am 1. April 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemer- kungen ein. 2 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert zehn Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Art. 222 StPO hält fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Soweit es um Haftentscheide geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Ur- teil erfolgen (Art. 231 StPO), ist die Beschwerde solange das gebotene Rechtsmittel, wie das erstinstanzliche Gericht die Verfahrensherrschaft innehat. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Akten an das Beru- fungsgericht der Fall (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 318 vom 10. August 2021 E. 5.1 f.; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 514 vom 16. Dezember 2024 E. 2 und BK 24 71 vom 5. März 2024 E. 2.1). 2.2 Der Beschwerdeführer hat am 10. März 2025 Berufung gegen das Urteil des Regio- nalgerichts vom 7. März 2025 angemeldet. Der angefochtene Beschluss datiert ebenfalls vom 7. März 2025. Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend. Die Verfahrensherrschaft liegt demnach noch beim Regionalgericht, weshalb die Be- schwerdekammer zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig ist. Der Beschwer- deführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Ankla- geschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO zuläs- sig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr [Abs. 1 Bst. a]), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (sog. Kollusions- oder Verdunke- lungsgefahr [Abs. 1 Bst. b]), durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicher- heit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. einfache Wiederholungsgefahr [Abs. 1 Bst. c]), oder – ausnahms- weise – wenn sie dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte Gefahr besteht, sie werde ein gleicharti- ges schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr [Abs. 1bis]). Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Ur- teil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs 3 (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist; die Haftgründe ergeben sich aus Art. 221 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1; 1B_106/2021 vom 19. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielset- zungen sollen dabei besondere prozessuale Aspekte nach Erlass des erstinstanzli- chen Urteils im Hinblick auf die gesetzlichen Haftgründe verdeutlichen (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1; 1B 244/2013 vom 6. Au- gust 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO, auch zum Folgenden). Der Regelung lässt sich entnehmen, dass es keine Rolle spielt, ob das Urteil allenfalls in Rechtskraft erwächst oder ob das Verfahren vor die nächste Instanz geht. Entscheidend ist, dass nach wie vor Haftgründe bestehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen ist. 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.1 Er begründet diese im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Beschluss unge- nügend begründet sei, so dass ihm nicht möglich sei, diesen in angemessener Weise anzufechten. Auch die Begründung des Urteils vom 7. März 2025 sei noch ausste- hend. 4.2 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann auch implizit erfolgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). 4.3 Diesen bundesgerichtlichen Mindestanforderungen ist das Regionalgericht nachge- kommen. Der Begründung des angefochtenen Entscheids kann entnommen werden, aus welchen Gründen die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers verlängert wurde. Konkret geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2025 unter an- derem zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten verurteilt worden ist. Dem gleichen- tags gefällten, der amtlichen Verteidigerin telefonisch eröffneten und kurz begründe- ten Urteil kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mitunter wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Ziff. 1 der Anklageschrift) schuldig er- klärt wurde (vgl. Akten PEN 24 851, pag. 926-928, 1223 und 1232). Bei dieser Aus- gangslage erübrigten sich entgegen der Verteidigung weitere bzw. konkretere Aus- führungen des Regionalgerichts zum dringenden Tatverdacht, zumal sich dieser im- plizit aus der Feststellung, der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten verurteilt worden, ergibt (vgl. dazu E. 5.1 hiernach). Ohnehin wurde zur 4 weiteren Begründung der Sicherheitshaft zudem auf die bisherigen Entscheide des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, insbesondere den Entscheid KZM 24 2533 vom 13. Dezember 2024, verwiesen und festgestellt, dass die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der einfachen Wiederholungsgefahr nach wie vor gegeben seien. Geeignete Ersatzmassnahmen seien weiterhin keine ersichtlich. Schliesslich wird festgehalten, dass sich die Sicherheitshaft mit Blick auf die mit Urteil vom 7. März 2025 erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion auch als verhältnismäs- sig erweise. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, ist es dem Beschwer- deführer damit auch bei dieser (eher knappen) Begründungsdichte ohne Weiteres möglich gewesen, den Beschluss in angemessener Weise anzufechten, zumal er über eine amtliche Verteidigerin verfügt. 4.4 Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor. 5. 5.1 Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung gilt der dringende Tatverdacht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Wer den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, hat darzu- legen, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine ent- sprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und, soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, sich dabei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachgerichts auseinanderzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1 7B_116/2024 vom 26. Fe- bruar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_527/2023 vom 19. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 7. März 2025 unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Ziff. 1 der Anklageschrift), Drohung (Ziff. 2.2 der Anklageschrift) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 der Anklageschrift) erstinstanzlich schuldig gesprochen. Im Beschwerdeverfahren bringt er im Wesentlichen vor, die Annahme des dringen- den Tatverdachts der versuchten schweren Körperverletzung sei unhaltbar. Zur Be- gründung führt er zunächst an, das Regionalgericht sei bezüglich der Verwendung des Messers (siehe dazu Ziff. 1 der Anklageschrift) von seiner Version des Sachver- halts ausgegangen, wonach er von D.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) bedroht worden sei und sich verletzt habe, als er dem Straf- und Zivilkläger das Mes- ser habe wegnehmen wollen. Sodann bringt er zusammengefasst vor, das Regio- nalgericht habe die in der Anklage beschriebenen Fusstritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers zu Unrecht als erstellt erachtet und als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert. In den Schlussbemerkungen wird ergänzend vorge- bracht, dass es sich bezüglich des Freispruchs betreffend die Drohung mit dem Mes- ser nicht um einen «in dubio pro reo»-Freispruch gehandelt habe. Gemäss der tele- fonisch erfolgten Entscheidbegründung habe das Gericht vielmehr aufgrund der 5 DNA-Spuren am Messer anerkannt, dass der Beschwerdeführer vom Straf- und Zi- vilkläger mit einem Messer bedroht worden sei. 5.3 Mit der Staatsanwaltschaft ist der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung angesichts der diesbezüglichen erstinstanzlichen Verurteilung un- abhängig davon, ob das erstinstanzliche Gericht den unter Ziff. 1 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt auch hinsichtlich der dort geschilderten Verwendung des Messers (Stichbewegung gegen den Bauch des Straf- und Zivilklägers) als er- stellt erachtet hat, zu bejahen. Soweit sinngemäss vorgebracht wird, die inkriminier- ten Fusstritte würden erst jetzt, wo sich der Messereinsatz zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers nichts rechtsgenüglich beweisen lasse, zur Begründung der ver- suchten schweren Körperverletzung herangezogen, ist zu entgegnen, dass diese Sachverhaltselemente in der dem Urteil vom 7. März 2025 zugrundeliegenden An- klageschrift detailliert geschildert werden. Hinzu kommt, dass die fraglichen Fuss- tritte auch bereits in den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft sowie betreffend Anordnung der Sicherheits- haft thematisiert worden sind und es die Beschwerdekammer aufgrund der überein- stimmenden Schilderungen des Straf- und Zivilklägers und von E.________ sowie der Aussagen der neutralen Auskunftsperson F.________ als plausibel erachtet hat, dass der Beschwerdeführer Fusstritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers ausgeführt hatte (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 178 vom 15. Mai 2024 E. 6.3.1, 6.3.2 und 6.3.6 und BK 24 550 vom 6. Januar 2025 E. 3.3 in fine). Soweit die Verteidigung erneut die rechtliche Qualifikation von Fusstritten ge- gen den Kopf in Frage stellt, vertritt die Beschwerdekammer nach wie vor die Auf- fassung, dass Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllen können (vgl. dazu auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 178 vom 15. Mai 2024 E. 6.3.6 und BK 24 550 vom 6. Januar 2025 E. 3.3 in fine; vgl. ferner ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 122 StGB mit Hinweisen). Insgesamt bestehen gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entspre- chende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. 5.4 Der dringende Tatverdacht ist demnach hinsichtlich der ergangenen erstinstanzli- chen Schuldsprüche weiterhin zu bejahen, zumal er weitergehend nicht in Frage ge- stellt wurde. 6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Regionalgericht stützt sich auf die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der einfachen Wiederholungsgefahr und verweist dazu auf die bisherigen Entscheide des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, namentlich auf den Entscheid KZM 24 2533 vom 13. Dezember 2024. 6.1 Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Da an den Erfordernissen 6 drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolg- ten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bisherige Rechtspre- chung verwiesen werden (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1 und 3.2; Urteil des Bundesge- richts 7B_493/2024 vom 3. Juni 2024 E. 6.3; vgl. hinsichtlich der geänderten Recht- sprechung des Bundesgerichts bezüglich des Vortatenerfordernisses E. 6.2.1 hier- nach). 6.2 6.2.1 Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Somit sind drei Elemente konsti- tutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Verge- hen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer un- mittelbar erheblich gefährdet sein (sog. unmittelbare erhebliche Sicherheitsgefähr- dung). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (sog. ungünstige Rückfallprognose; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO: BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.5). Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO muss es sich um Verbre- chen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zu- kunft zu befürchten sind. Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr eine Mehrzahl («Straftaten») und damit mindestens zwei verübte gleichartige Straftaten erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.1, 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.2). Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO kann wegen einfacher Widerholungsgefahr nur inhaf- tiert werden, wenn die beschuldigte Person bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftraten rechtskräftig verurteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.1 bis 2.11, zur Publikation vorgesehen; so auch 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3, 7B_1124/2024 vom 29. No- vember 2024 E. 3.3.2, 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefähr- dung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.6 f.; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Pra- xis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen De- likte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zuneh- mende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten 7 zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportio- nalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Ge- fährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine un- günstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.8 f. mit Hinweisen). 6.2.2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat den besonderen Haftgrund der einfa- chen Wiederholungsgefahr im Beschluss BK 24 178 vom 15. Mai 2024 E. 7.1.3 mit folgender Begründung bejaht: Der Beschwerdeführer weist zwei Vorstrafen wegen einfacher Körperverletzung auf. Nebst zahlreichen anderen Delikten liegen auch fünf Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und drei Verurteilungen wegen Drohungen vor (vgl. zum Ganzen den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2023). Der Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte bezweckt nicht nur den Schutz der staatlichen Autorität, sondern auch den Schutz der physischen Integrität und der Freiheit der Amtsträger; der Straftatbestand der Drohung schützt das Rechtsgut der persönlichen Freiheit. Mithin schützen beide genannten Straftatbestände Rechtsgüter, die mit demjenigen von Leib und Leben verwandt sind. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt. [Ausführungen bezüglich noch nicht rechtskräftiger Verurteilungen; gestützt auf die neueste bundesge- richtliche Rechtsprechung durften diese hinsichtlich des Vortatenerfordernisses im Beschluss BK 24 550 vom 6. Januar 2025 nicht mehr berücksichtigt werden, vgl. E. 6.2.1 hiervor; betreffend das nunmehr vom Bundesgericht bestätigte Urteil SK 23 265 vom 16. November 2023, vgl. jedoch E. 6.2.3 hiernach]. Gemäss dem im Rahmen des Strafverfahrens SK 22 34 eingeholten forensisch-psychiatrischen Gut- achten von Dr. med. G.________ vom 30. August 2022 ist beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in allen Deliktbereichen, in denen er bisher auffällig geworden ist, wieder deliktisch auffällig wird. Gemäss Gutachten betrifft dies nicht nur Beschimpfungen, Drohungen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, son- dern auch einfache Körperverletzungen, wobei das Rückfallrisiko nahezu bei 100% liege (vgl. den mit dem Haftverlängerungsantrag vom 4. April 2024 eingereichten Auszug des erwähnten Gutachtens, S. 55). Überdies ist dem Gutachter zufolge auch ein erhöhtes bzw. mittelhohes Risiko für schwere Ge- waltdelinquenz zu erkennen (a.a.O., S. 56). Nur am Rande ist festzuhalten, dass dem Beschwerdefüh- rer gemäss Gutachten auch keine günstige Behandlungsprognose attestiert werden konnte und von einer Massnahme mangels Erfolgsaussichten klar abgeraten wurde (a.a.O., S. 57-59). Wie angeführt (E. 6 hiervor), besteht vorliegend sodann der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer – noch bevor das Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, in dessen Kontext das zitierte Gutachten erstellt wurde, rechtskräftig abgeschlossen werden konnte – erneut ein Delikt gegen Leib und Leben begangen haben soll. Die Rückfallgefahr ist damit ohne Weiteres zu bejahen. 8 Soweit bestritten wird, dass vom Beschwerdeführer eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Si- cherheit anderer ausgeht, ist daran zu erinnern, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich ei- nes am Boden liegenden Opfers – selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kön- nen (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_553/2021 vom 17. Au- gust 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Zumal bei der derzeitigen Sach- und Beweislage im Sinne eines dringenden Tatver- dachts davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer D.________ nicht nur mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen und mit einem Messer bedroht bzw. eine Stichbewegung gegen dessen Körper gemacht hat, sondern das am Boden liegende Opfer anschliessend auch noch mit Faustschlägen und Fusstritten, insbesondere auch gegen den Kopf, traktiert hat, ist ohne Weiteres von einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung auszugehen, wobei sowohl die physische wie auch psychische Integrität und damit gewichtige Rechtsgüter betroffen sind. Wie den Erwägungen des Obergerichts im Motiv zum noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 1. November 2022 entnommen werden kann (S. 79 des Motivs), liegt beim Beschwerdeführer gemäss Gutachten von Dr. med. G.________ vom 30. August 2022 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit einer ausgeprägten Aggressionspro- blematik vor (vgl. dazu auch den mit dem Haftverlängerungsantrag vom 4. April 2024 eingereichten Auszug des erwähnten Gutachtens, S. 55-57). Unter Berücksichtigung dieser dem Beschwerdeführer diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit einer ausgeprägten Aggressionsproblematik sowie der erhöhten Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelinquenz muss davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer auch zukünftig eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer aus- geht. Mit Beschluss BK 24 550 vom 6. Januar 2025 (E. 4.5) stellte die Beschwerdekammer fest, dass diese Ausführungen nach wie vor Gültigkeit haben. 6.2.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde führt die Sachverhaltsinterpretation, wonach der Beschwerdeführer kein Messer dabeigehabt haben soll, nicht dazu, dass der Beschwerdeführer heute nicht mehr als gefährlich eingestuft und die einfache Wiederholungsgefahr verneint werden muss. So weist der Beschwerdeführer zum einen nach wie vor mehrere einschlägige Vorstrafen auf. Zum anderen besteht ins- besondere aufgrund der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ei- ner ausgeprägten Aggressionsproblematik immer noch eine erhöhte Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelinquenz. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das erstinstanz- liche Urteil noch nicht rechtskräftig ist und aus der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft deutlich wird, dass sie der Generalstaatsanwaltschaft emp- fiehlt, bezüglich des Messereinsatzes bzw. des Freispruchs bezüglich der Bedro- hung des Straf- und Zivilklägers mit einem Messer (Ziff. 2.1 der Anklageschrift) An- schlussberufung zu erheben. Weiter ergibt sich die fortwährende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers – wie im Beschluss BK 24 178 vom 15. Mai 2024 E. 7.1.3 ein- gehend dargelegt – nicht nur aus der angeblichen Bedrohung des Straf- und Zivil- klägers mit einem Messer bzw. der Stichbewegung gegen dessen Körper, sondern (auch) daraus, dass der Beschwerdeführer das am Boden liegende Opfer mit Faust- schlägen und Fusstritten, insbesondere auch gegen den Kopf, traktiert haben soll, weswegen er erstinstanzlich auch verurteilt wurde. Schliesslich ist zu berücksichti- gen, dass das Bundesgericht das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des 9 Kantons Bern im Neubeurteilungsverfahren SK 23 265 vom 16. November 2023 (vgl. dazu bereits den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 178 vom 15. Mai 2024 E. 7.1.3), mit dem der Beschwerdeführer mitunter wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Messerangriff gegen den Brustkorb) schuldig gespro- chen und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie und einer zwanzigjährigen Landesverweisung verurteilt wurde, zwischenzeitlich bestätigt hat (siehe dazu das online abrufbare Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2024 vom 17. Februar 2025, insbesondere E. 8). Insgesamt muss daher immer noch davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer auch zukünftig eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer ausgeht. 6.2.4 Der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr ist somit zu bejahen. 6.3 Ob auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr, welchen die Vorinstanz – na- mentlich mit Verweis auf den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmenge- richts KZM 24 2533 vom 13. Dezember 2024 – bejaht hat, vorliegt, kann angesichts der vorliegend bejahten Wiederholungsgefahr offenbleiben. Nur am Rande ist fest- zuhalten, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft- dauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hin- weisen). Obwohl sich Art. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen. Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist daher die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer frei- heitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 8.1.3; 1B_353/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.3; 1B_199/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweis). 7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Si- cherheitshaft und bringt vor, es drohe Überhaft. 10 7.2.1 Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass resp. die Sanktion vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu ver- büssenden Sanktion dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 160 E. 4.1 und 139 IV 270 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_346/2022 vom 18. Juli 2022 E. 4.1 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.1). Diesfalls hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche die Strafbarkeit und oder wie hier die Art der Massnahme im Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet darzulegen, inwiefern das Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3 und 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). Soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, haben sich die Parteien des Haftprüfungsverfahrens auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachrichters auseinanderzusetzen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1 und E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3, 1B_55/2020 E. 3.4 und 1B_176/2018 E. 3.2). 7.2.2 Wie ausgeführt (E. 5.3), bestehen gestützt auf die der Beschwerdekammer vorlie- genden Akten zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil vom 7. März 2025 klarerweise fehlerhaft ist und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Das erstin- stanzliche Urteil stellt daher ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer Freiheitstrafe von 41 Monaten unter Anrechnung von 506 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft verurteilt. Die Sicherheitshaft wurde vor- behältlich der Rechtskraft des Urteils bis zum Eintritt in den Strafvollzug, längstens jedoch bis am 7. Juni 2025, verlängert. Entgegen den Vorbringen des Beschwerde- führers besteht damit noch nicht die Gefahr von Überhaft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in den Schlussbemerkungen mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Genf AARP/351/2019 vom 18. September 2019 (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020) vorgebracht wird, dass selbst bei einer Verurteilung wegen Fusstritten gegen den Kopf lediglich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten verhältnismässig wäre. So ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht nur wegen versuchter schwerer Körperver- letzung, sondern auch Drohung gemäss Art. 180 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB und Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB verurteilt wurde, wofür ebenfalls Freiheitstrafen ausgesprochen werden können. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich dieser Delikte nicht bestritten wird (vgl. bereits E. 5.2 und 5.4 hiervor). Eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. 7.3 Ersatzmassnahmen, mit denen der einfachen Wiederholungsgefahr wirksam begeg- net werden könnte, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 7.4 Die Belassung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft bzw. die Verlängerung der- selben um drei Monate erweist sich somit auch als verhältnismässig. 11 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht be- schlossen hat, den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zu belassen und diese vor- behältlich der Rechtskraft des Urteils bis zum Eintritt in den Strafvollzug, längstens jedoch bis am 7. Juni 2025, verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'500.00. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid fest- zusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 1. April 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger I.________ (per B-Post) - dem Straf- und Zivilkläger J.________ (per B-Post) - der Zivilklägerin Kantonspolizei Bern (per B-Post) - dem Strafkläger K.________ (per B-Post) Bern, 3. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14