___ eine amtliche Entschädigung von CHF 612.40 (inkl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren auszurichten ist. Der Beschwerdeführer hat diese Entschädigung dem Kanton zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Beizug der Akten EO 22 5426 und 23 8258 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.