6 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer unterliegend (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, zur Bezahlung auferlegt werden. Der für das Beschwerdeverfahren beigeordneten amtlichen Verteidigerin ist eine Entschädigung auszurichten. Die von ihr am 24. Juni 2025 eingereichte Kostennote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, womit Rechtsanwältin B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 612.40 (inkl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren auszurichten ist.