Somit ist eine amtliche Verteidigung auch mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit nicht geboten. Der Umstand, dass es sich bei den anderen Verfahrensbeteiligten um Polizisten handelt, welche über eine rechtliche Grundausbildung verfügten, vermag ebenfalls nichts zu ändern. Zudem ist es Aufgabe des Gerichts, das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Die Beschwerde ist abzuweisen.