Zudem bestehen keine Hinweise und es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet. Abgesehen davon ist mit Blick auf die Wahrnehmungsberichte davon auszugehen, dass es sich beim Mitbeschuldigten um den Haupttäter handelt, welcher sich insbesondere aggressiv und drohend gegenüber den Polizisten verhalten haben soll. Insofern liegt betreffend den Mitbeschuldigten eine andere Ausgangslage vor. Somit ist eine amtliche Verteidigung auch mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit nicht geboten.