Jedenfalls scheint der Beschwerdeführer wieder auf Arbeitssuche zu sein. Auch wenn ihn dies vor grosse Herausforderungen stellen soll, ist nicht ersichtlich, weshalb er deswegen nicht mehr in der Lage sein sollte, sich in einem Strafverfahren allein zu verteidigen. Der Umstand, dass die mitbeschuldigte Person ebenfalls anwaltlich vertreten ist, gebietet ebenfalls keine Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Es handelt sich nicht um die Gegenpartei. Zudem bestehen keine Hinweise und es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet.