Aus den eingereichten Beilagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er im Dezember 2024 sowie Januar und Februar 2025 Krankentaggeld bezog. Es wird aber nicht substantiiert vorgebracht oder belegt, dass dieser Ausfall im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung steht, welche mit einer Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, einhergeht. Jedenfalls scheint der Beschwerdeführer wieder auf Arbeitssuche zu sein.