Die unbedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 110.00 mag den Beschwerdeführer zwar finanziell treffen, es handelt sich aber nicht um einen erheblichen oder schweren Eingriff wie beispielsweise bei einem Führerausweisentzug, einem Berufsverbot oder einer Freiheitsstrafe. Aus den eingereichten Beilagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er im Dezember 2024 sowie Januar und Februar 2025 Krankentaggeld bezog.