Bis auf die Freundin des Mitbeschuldigten, deren Personalien allenfalls noch eruiert werden könnten, sind keine weiteren Zeugen bekannt. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, es seien noch andere Personen vor Ort gewesen, die allenfalls Auskunft geben könnten, begründet jedenfalls keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. 5.2 Auch das Widerrufsverfahren begründet vorliegend keine besondere Schwierigkeit. Die unbedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF