Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei mit Blick auf den einfachen und übersichtlichen Sachverhalt für die Beweisführung auf eine amtliche Verteidigerin angewiesen, zumal sich auch die rechtliche Ausgangslage nicht als kompliziert erweist und kein schwerer oder erheblicher Eingriff vorliegt. Zurzeit bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass es noch zu weiteren Zeugeneinvernahmen kommen wird. Bis auf die Freundin des Mitbeschuldigten, deren Personalien allenfalls noch eruiert werden könnten, sind keine weiteren Zeugen bekannt.