Umstand gebietet aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes, zumal vorliegend die im Gesetz festgehaltene Grenze für die Bestimmung eines Bagatellfalls unterschritten ist (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.7.2). Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei mit Blick auf den einfachen und übersichtlichen Sachverhalt für die Beweisführung auf eine amtliche Verteidigerin angewiesen, zumal sich auch die rechtliche Ausgangslage nicht als kompliziert erweist und kein schwerer oder erheblicher Eingriff vorliegt.