Als Grundlage dienen die Wahrnehmungsberichte der beiden Polizisten vom 5. und 14. November 2024. Es ist möglich, dass es im Falle eines Einspruchs gegen den Strafbefehl zu einer Einvernahme mit dem Beschwerdeführer kommt und somit letztlich eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Zwar wurde dies vom Bundesgericht auch schon als Schwierigkeit in tatsächlicher Hinsicht bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2019 vom 14. Juni 2019, E. 4.3 ff.), wie der Beschwerdeführer vorbringt. Daraus kann aber nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden.