132 StPO). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht es auch nicht um schwierige Abgrenzungsfragen, zumal der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gar nicht mehr zur Diskussion steht. Die tatsächlichen Verhältnisse des Vorfalls sind einfach und leicht überblickbar. Weder ist ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweismitteln angezeigt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbeschuldigte haben an ihren Einvernahmen vom 21. November 2024 ihre Aussagen verweigert. Als Grundlage dienen die Wahrnehmungsberichte der beiden Polizisten vom 5. und 14. November 2024.