Mit Blick auf die handschriftlichen Angaben bzw. Korrekturen im Anzeigerapport sowie dem Betreff in den Einvernahmen des Mitbeschuldigten und des Beschwerdeführers vom 21. November 2024 wird dem Beschwerdeführer Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung vorgeworfen. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung wird nicht mehr aufgeführt (vgl. auch Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem). Es handelt sich hierbei nicht um komplizierte Tatbestände, wie beispielsweise Betrug oder Urkundenfälschung (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 StPO).