Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe in der Folge die zwei anwesenden Polizisten als «Nuttensöhne» und «Arschlöcher» bezeichnet. Zudem hätten er sowie die zwei anderen nur zögernd die Anweisung befolgt, sich nach Hause zu begeben. Mit Blick auf die handschriftlichen Angaben bzw. Korrekturen im Anzeigerapport sowie dem Betreff in den Einvernahmen des Mitbeschuldigten und des Beschwerdeführers vom 21. November 2024 wird dem Beschwerdeführer Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung vorgeworfen.