5. 5.1 Aus dem Anzeigerapport vom 22. November 2024 ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt. Anlässlich eines jährlich stattfindenden Festes fiel den zwei patrouillierenden Polizisten C.________ auf. Letzterer war mit dem Beschwerdeführer und einem unbekannten Dritten unterwegs. Die Polizei intervenierte, als es fast zu einer Auseinandersetzung zwischen diesen drei Personen und einer anderen Gruppierung gekommen wäre. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe in der Folge die zwei anwesenden Polizisten als «Nuttensöhne» und «Arschlöcher» bezeichnet.