4 um ein Rechtsmittelverfahren, in dessen Rahmen andere Fragen (Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung) zu prüfen sind. Mit Blick auf die Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung, die konkreten Tatvorwürfe und den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt ist nicht von einer Strafe von mehr als 120 Tagessätzen auszugehen, weshalb ein Bagatellfall vorliegt. Folglich müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre.