Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung nachträglich weggefallen sein sollen und es im Beschwerdeverfahren um eine Frage des Widerrufs und nicht der ursprünglichen Gewährung der amtlichen Verteidigung gehen sollte, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Verteidigung beigeordnet wurde, sagt im Übrigen nichts über das Vorliegen eines Bagatellfalls aus und bedeutet auch nicht per se, eine amtliche Verteidigung sei auch für das Strafverfahren allgemein erforderlich. Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich