Ohnehin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft verneinten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten Beschwerde erhoben hätte. Er macht jedenfalls nicht geltend, er hätte auf eine Beschwerde verzichtet, wenn die Staatsanwaltschaft von Beginn weg einen Bagatellfall bejaht hätte. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung nachträglich weggefallen sein sollen und es im Beschwerdeverfahren um eine Frage des Widerrufs und nicht der ursprünglichen Gewährung der amtlichen Verteidigung gehen sollte, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht.