Abgesehen davon ist die Beschwerdekammer ohnehin nicht daran gebunden. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, kann auch nicht von einer nachträglichen Veränderung der Verfahrenssituation ausgegangen werden. Vielmehr geht es um eine Frage der Würdigung, wobei die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kenntnis vom vorgesehenen Strafmass und konnte sich im Rahmen der Schlussbemerkungen dazu äussern. Ohnehin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft verneinten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten Beschwerde erhoben hätte.