Mit Blick darauf und unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 2 StGB erscheint die von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 110.00 (unbedingt) plausibel sowie nachvollziehbar und weist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Schlussbemerkungen vom 14. April 2025 nicht auf eine Anpassung im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren hin. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft zunächst von einer höheren Strafe auszugehen schien, ändert daran nichts. Abgesehen davon ist die Beschwerdekammer ohnehin nicht daran gebunden.