3 drohe im konkreten Fall eine Strafe von mehr als 120 Strafeinheiten. Offenbar schloss sich die Staatsanwaltschaft dieser Auffassung in der angefochtenen Verfügung zunächst an. So führte sie aus, es handle sich entsprechend den Behauptungen von Rechtsanwältin B.________ effektiv nicht mehr um einen Bagatellfall.