4. Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung sind nicht erfüllt. Das wird auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um amtliche Verteidigung vom 4. Februar 2025 damit, dass ausgehend von den Referenzsachverhalten gemäss den Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sowie der Tatsache, dass er bereits einschlägig vorbestraft sei, ihm eine Strafe von 60 Strafeinheiten drohe. Zudem drohe ihm der Widerruf der bedingten Strafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 100.00. Demnach