132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Steht noch der Widerruf einer bedingten Vorstrafe oder einer bedingten Entlassung zur Diskussion, so ist deren Dauer mit der drohenden neuen Sanktion zusammenzuzählen (RUCKSTUHL, in: